Julius-Hölder-Straße 39 | D-70597 Stuttgart | Tel. +49-711-72842-300 | info(at)aeb.de
Viele Unternehmen lassen ihre Importvorgänge von Dritten abwickeln: von Zollagenten zum Beispiel oder Spediteuren. Das ist eine Alternative. Wer allerdings nach Einsparpotenzial fahndet, kann hier fündig werden: Wer die Kosten für externe Dienstleistungen für die Abwicklung der Einfuhrformalitäten näher betrachtet, entdeckt hier einen Kostenfaktor, der minimiert werden kann. Dann nämlich, wenn Mitarbeiter in der eigenen Fachabteilung mit Hilfe geeigneter IT-Unterstützung die Bearbeitung des Imports übernehmen können.
EINFUHR||XPRESS erleichtert die Bearbeitung und führt den Sachbearbeiter durch alle notwendigen Schritte. Einfuhrprozesse können leicht und bequem überwacht werden, Ihr Unternehmen behält die volle Kostenkontrolle. Die Anwendung basiert auf moderner Web-Technologie und erspart Ihnen aufwändige Installationen, hohe Startinvestitionen und lange Projektlaufzeiten. Auch Pflege, Support und die Vorkehrungen zur Datensicherheit und das Kopfzerbrechen um Ausfallkonzepte sind passé. Um all das kümmert sich das zertifizierte AEB-Rechenzentrum.
Binnen weniger Tage ist Ihre ATLAS-Lösung betriebsbereit. Die technische Infrastruktur liefert das AEB-Rechenzentrum - doch um technische Details brauchen Sie sich ja nun
nicht mehr zu kümmern. Denn EINFUHR||XPRESS macht die Zollabwicklung einfach einfacher. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei den Antragsformalitäten zur Teilnahme an ATLAS.
Die Summarische Anmeldung teilt den Zollbehörden den Wareneingang (die Gestellung) mit. Mit der SumA beginnt die 20- bzw. 45-Tage-Frist zur Anmeldung einer zollrechtlichen Bestimmung für die Ware.
Mit Hilfe der Anwendung NCTS-Überführungen können Sie einen NCTS-Versandvorgang im Normal- oder im vereinfachten Verfahren eröffnen sowie alle dafür erforderlichen elektronischen Zollnachrichten
versenden und empfangen.
Als Zugelassener Empfänger (ZE) können Sie das ankommende NCTS-Versandverfahren mit dem dazugehörigen Versandbegleitschein (VBD) beenden.
Waren, die aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, müssen zollrechtlich behandelt werden.
Die Anmeldung kann mit der Einzelzollanmeldung im normalen Verfahren abgegeben werden. Eine Bewilligung für dieses Verfahren ist nicht erforderlich.
Im VAV erfolgen Gestellung und Überlassung der Waren typischerweise an einer Grenzzollstelle. Sie versenden zunächst die vereinfachte Zollanmeldung (vZA) an die Abfertigungszollstelle. Hier dürfen auch Angaben und Unterlagen fehlen. Eine ergänzende Zollanmeldung (EGZ) muss später nachgereicht werden. Für das VAV ist eine vorherige Bewilligung durch das Hauptzollamt erforderlich.
Im VAV muss die ergänzende Zollanmeldung (EGZ) nicht einzeln für jede Anmeldung nachgereicht werden. Die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen werden hier über einen periodischen Zeitpunkt, z.B. pro Monat, in einer EGZ zusammengefasst und nachgereicht.
Wesentlich für das Anschreibeverfahren ist, dass die Waren nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle, sondern beim Warenempfänger gestellt werden können. Die Einfuhranmeldung im ASV wird durch die Anschreibung der Waren in die betriebliche Buchführung vereinfacht. Eine EGZ ist später nachzureichen. Das ASV muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden.
Wie auch im VAV muss im ASV keine ergänzende Zollanmeldung für jede unvollständige Zollanmeldung separat abgegeben werden. Hier wird eine über einen bestimmten Zeitraum zusammengefasste ergänzende Zollanmeldung EGZ nachgereicht. Fragen zu Vereinfachten Verfahren im Bereich der Wareneinfuhr? Antworten gibt ein AEB-Experte in der 30-minütigen Online-Demo...
Viele Unternehmen nehmen heute im Rahmen der Importabwicklung eine sogenannte Binnenverzollung vor. Dabei wird der Spediteur beauftragt, die Ware im Versandverfahren von der EU-Außengrenze bis zum Empfänger zu befördern. Die Ware ist während des Transports noch unverzollt. Erst beim Empfänger erfolgt dann die zollrechtliche Bestimmung inklusive Beendigung des Versandverfahrens.
Unternehmen, die genau wissen, welche Ware sich auf dem Container befindet, können durch eine sogenannte Grenzverzollung Vorteile erzielen. Sie können einen Zollantrag vor Gestellung (ZvG) beantragen, wenn die Ware über eine deutsche Zollstelle eingeführt wird. Dann kann die zollrechtliche Bestimmung direkt an der Eingangszollstelle – zum Beispiel am Hamburger Hafen – erfolgen.
Kommt für Sie das ZvG-Verfahren in Betracht? AEB gibt gerne weitere Auskunft.