Embargos und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sind Verbote im Außenhandelsverkehr, die sich gegen Länder, Personen oder Organisationen richten können.
Prüfaufgaben Nummer 2: Muss die Lieferung genehmigt werden?
Ausfuhr und Verbringung von Waren sind genehmigungspflichtig, wenn es sich um Güter oder Verwendungszwecke handelt, die in der Ausfuhrliste genannt werden bzw. wenn Sie unter Art. 4 EG-Verordnung, § 5c oder § 5d Außenwirtschaftsverordnung genannt sind.
BOE - Sanktionsliste Bank of England
US-Listen: DPL - Denied Persons List
UL - Unverified List
EL - Entity List
SDN - Specially Designated Nationals List
LSDP – List of Statutorily Debarred Parties
Nonproliferation Santions
Japan EUL – End User List
EG-Dual-Use-Verordnung
EAR - Export Administration Regulation
ITAR - International Traffic in Arms Regulation
Prüfung von Gütern und Dienstleistungen
Prüfung Zweck der Endverwendung
Prüfung beteiligter Personen, Unternehmen und Organisationen
Prüfung Fertigung mit US-Maschinen
Prüfung US-Anteile der Güter
Business Background
Die Theorie

Obwohl in Deutschland und den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Grundsatz gilt: Der Außenwirtschaftsverkehr ist frei, müssen Verbote und Genehmigungspflichten eingehalten werden. Diese Einschränkungen gewährleisten die Sicherheit der Länder in der Europäischen Gemeinschaft sowie die Außenwirtschaftlichen Beziehungen. Verbote und Genehmigungspflichten werden auf Basis von Beschlüssen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Rates der EU gefasst.
Auch die USA regeln Exporte durch Exportgenehmigungen, Beschränkungen und Verbote. Die US-Regularien sind jedoch aufgrund des extraterritorialen Anspruchs weitreichender. Das US-Recht folgt sozusagen der Ware. Damit sind die US-Regularien auch für Unternehmen, die sich nicht in den USA befinden aber Handelsbeziehungen mit den USA unterhalten, zu beachten. Beschränkunegn, Verbote und Genehmigungspflichten werden durch verschiedene Ministerien der US-Regierung geregelt.
Die Praxis

Umgesetzt werden Verbote u.a. durch länder- oder personenbezogene Embargos
wie die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, die sich gegen Länder,
Personen oder Organisationen richten können. Es gibt drei verschiedene
Embargos: Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo. Diesen unterliegen,
je nach Art des Embargos, alle Aktionen von Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
von Waren über Kapital- und Zahlungsverkehr bis zur Erbringung von Dienstleistungen. Zusätzlich zur Prüfung eines Vorgangs gegen Embargos muss
sichergestellt werden, ob Genehmigungen für die Ausfuhr oder Verbringung
von Gütern oder Dienstleistungen nötig sind. Genehmigungen werden in
Deutschland vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
erteilt. Sie erlauben die Ausfuhr bzw. Verbringung von Waren.
Die USA fassen das US-amerikanische Exportkontrollrecht weiter und erheben den Anspruch, dass dieses Recht auch für Transaktionen außerhalb der USA sowie durch nichtamerikanische Bürger gilt. Güter unterliegen dem US-Exportkontrollrecht, wenn sie sich in den USA befinden oder dort ihren Ursprung haben. Überschreiten die US-Bestandteile der Ware einen De minimis Anteil, beziehungsweise wird die Waren mit US-Technologie oder –Software hergestellt, muss ebenfalls amerikanisches Recht beachtet werden. Auch Software, Technologie und Know-how unterliegen den US-Regularien. Für Genehmigungen sind in den USA verschiedene Ministerien der Regierung verantwortlich.
Die Lösung

ATC :: Export Controls führt diese Prüfungen automatisch auf Grundlage von
Belegen im SAP®-System durch. Der im Unternehmen als Exportverantwortlicher definierte Mitarbeiter wird informiert, wenn das Exportkontrollrecht greift, Embargos zu beachten oder Genehmigungen einzuholen sind, und nur dann.
